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   KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79   

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https://dejure.org/1980,3346
KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79 (https://dejure.org/1980,3346)
KG, Entscheidung vom 07.03.1980 - 1 W 2998/79 (https://dejure.org/1980,3346)
KG, Entscheidung vom 07. März 1980 - 1 W 2998/79 (https://dejure.org/1980,3346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1981, 204 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.1968 - V ZR 58/65

    Nichtigkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück - Ordnungsgemäße Beurkundung

    Auszug aus KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79
    Haegele (Grundbuchrecht, S. 191 Rdn. 389) rät daher von einer gemeinsamen Beurkundung ab; nach Kuntee-Herrmann-Ertl-Eickman n ( § 20 GBO Rdn. 103) müsse eine solche auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt werden, wenn z. B. die aufzulassende Fläche bereits durch eine frühere Vermessung bestimmt sei; anderenfalls besteht die Gefahr, daß Ubereignung und Eintragung nicht übereinstimmen, was zu Rechtsstreitigkeiten führt (vgl. BGH, DNotZ 1968, 22 und 1969, 286).
  • BGH, 15.03.1967 - V ZR 60/64
    Auszug aus KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79
    Haegele (Grundbuchrecht, S. 191 Rdn. 389) rät daher von einer gemeinsamen Beurkundung ab; nach Kuntee-Herrmann-Ertl-Eickman n ( § 20 GBO Rdn. 103) müsse eine solche auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt werden, wenn z. B. die aufzulassende Fläche bereits durch eine frühere Vermessung bestimmt sei; anderenfalls besteht die Gefahr, daß Ubereignung und Eintragung nicht übereinstimmen, was zu Rechtsstreitigkeiten führt (vgl. BGH, DNotZ 1968, 22 und 1969, 286).
  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79
    Entgegen der Ansicht des angefochtenen Beschlusses kenn der Notar die Gebühr für die gesonderte Beurkundung der Auflassung in voller Höhe geltend machen, und nicht nur in Höhe einer Beglaubigungsgebühr, die gemäß § 45 KostO erwachsen wäre, wenn er die Auflassung zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet und die gemäß § 29 GBO erforderliche und von dem Schuldner anschließend erstellte genaue ketestermäßige Bezeichnung des Trennstücks (sog. Identitätsfeststellung) zur Wahrung der Form des § 29 GBO beglaubigt hätte Dieser kostengünstigere Weg für die Veräußerung eines zunächst noch nicht vermessenen Grundstücketeile wird zwar nach überwiegender Ansicht für gangbar gehalten (vgl. die Nachwelse bei Palandt-Bassenge, § 925 BGB Anm. 5a bb; offengelassen aber von BGHZ 37, 233 ,NJW 1962, 1517 und WPM 1978, 192); dabei wird allerdings zu berücksichtigen Bein, daß der Notar die Identitätsfeststellung in der Regel nicht den Beteiligten überlassen können wird, sondern sie zumindest gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 KostO entwerten und beglaubigen wird, wenn er nicht sogar die Ergänzung des Veräußerungsvertrages gemäß § 42 KostO beurkunden wird.
  • OLG Celle, 22.06.1962 - 11 U 60/62
    Auszug aus KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79
    Entgegen der Ansicht des angefochtenen Beschlusses kenn der Notar die Gebühr für die gesonderte Beurkundung der Auflassung in voller Höhe geltend machen, und nicht nur in Höhe einer Beglaubigungsgebühr, die gemäß § 45 KostO erwachsen wäre, wenn er die Auflassung zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet und die gemäß § 29 GBO erforderliche und von dem Schuldner anschließend erstellte genaue ketestermäßige Bezeichnung des Trennstücks (sog. Identitätsfeststellung) zur Wahrung der Form des § 29 GBO beglaubigt hätte Dieser kostengünstigere Weg für die Veräußerung eines zunächst noch nicht vermessenen Grundstücketeile wird zwar nach überwiegender Ansicht für gangbar gehalten (vgl. die Nachwelse bei Palandt-Bassenge, § 925 BGB Anm. 5a bb; offengelassen aber von BGHZ 37, 233 ,NJW 1962, 1517 und WPM 1978, 192); dabei wird allerdings zu berücksichtigen Bein, daß der Notar die Identitätsfeststellung in der Regel nicht den Beteiligten überlassen können wird, sondern sie zumindest gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 KostO entwerten und beglaubigen wird, wenn er nicht sogar die Ergänzung des Veräußerungsvertrages gemäß § 42 KostO beurkunden wird.
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1979 - 10 W 48/79

    Kaufvertrag; Auflassung; Beurkundung; Katastermäßige Bezeichnung; Volle Gebühr;

    Auszug aus KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79
    aber nur nach einem Wert von einem Zehntel des ergänzten Vertrages (vgl. Senetabeschfuß 10 W 48/79 e MittRhNolK 1979, 203 mit Nachweisen).
  • KG, 12.11.1974 - 1 W 1244/73
    Auszug aus KG, 07.03.1980 - 1 W 2998/79
    7. Kostenrecht - Überwachung der Eintragungsrelfe; Hebegebühr (KG, Beschluß vorn 7.3. 1980 - 1 W 2998/79 - mitgeteilt von Richter am KG Hans Dittrich, Berlin) KostO § 5 30 Abs. 1, 147 Abs. 1, 149 Abs. 1 1. Für den Geschäftswert der Betreuungageblihr, dle ein Notar nach Beurkundung der Auflassung für die Überwachung der Umschreibungsreife erhält, kommt ee nicht eiteln auf den vereinbarten Kaufpreis als abstrakte Grenze dee Haftungsrisikos an, vielmehr Ist eine Schätzung nach dem Arbeite- und Zeitaufwand sowie dem Ausmaß der konkreten Verantwortung vorzunehmen (Bestätigung von KG, DNotZ 1975, 752).
  • BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05

    Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung

    Der im Einzelfall größere oder geringere Aufwand kann nur für die Bemessung der Gebühr, nicht aber für ihr Entstehen oder Nichtentstehen maßgeblich sein und ist im Rahmen von § 30 Abs. 1 KostO zu berücksichtigen (BayObLG DNotZ 1980, 185; KG DNotZ 1981, 204).
  • OLG Hamm, 08.11.2001 - 15 W 209/01

    Hebegebühr bei notarieller Auszahlungsanweisung auf ein abstraktes

    Vielmehr entsteht die Gebühr nach § 149 KostO auch dann, wenn dem Notar im Rahmen einer vom Grundstückskäufer beschafften unwiderruflichen Garantie einer Bank die alleinige, von dem Zahlungspflichtigen nicht mehr einseitig beschränkbare Weisungsmacht für die Zahlung der Bank eingeräumt worden ist (KG DNotZ 1981, 204 = JurBüro 1980, 1069; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 149, Rdnr. 8; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - KLBR -, KostO, 14. Aufl., § 149, Rdnr. 18; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort "Hebegebühr", Anm. 2.3).

    Denn die Frage, wie der Käufer seiner Bank die Deckung für die für seine Rechnung ausgeführten Zahlungen zur Verfügung stellt, berührt - wie das KG zu Recht ausgeführt hat (DNotZ 1981, 204, 206) - allein das Verhältnis zwischen ihm und seiner Bank, nicht jedoch die gebührenrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Notars.

  • OLG Düsseldorf, 06.07.1995 - 10 W 41/95

    Ermessensüberprüfung bei der Bestimmung des Geschäftswerts

    des Kaufpreises ( JurBüro 1975, 501 = DNotZ 1975, 374 = MittRhNotK 1975, 34 ; Senat OLGR Düsseldorf 1993, 96 ; so auch BayObLG JurBüro 1980, 258 m.w.Rsprn.; KG DNotZ 1981, 204 = MittRhNotK 1980, 93 ; OLG Köln MittRhNotK 1989, 276 und MittRhNotK 1991, 226 ; a.A. Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, 12. Aufl., § 147 KostO , Rd.-Nr. 171 mit Hinweis auf OLG Braunschweig DNotZ 1963, 498 und Menzel, DNotZ 1981, 168, wonach die Vorschrift des § 30 KostO nur subsidiäre Anwendung finden soll, sofern nicht die Wertbestimmungen des allgemeinen Teils (§§ 19 ff. KostG) oder die speziellen Wertbestimmungen der §§ 39 ff. KostG eingreifen).
  • LG Wuppertal, 26.06.1979 - 6 T 137/79

    Mitwirkung des Verkäufers bei der Beleihung des Kaufobjekts und Abtretung der

    7. Kostenrecht - Überwachung der Eintragungsrelfe; Hebegebühr (KG, Beschluß vorn 7.3. 1980 - 1 W 2998/79 - mitgeteilt von Richter am KG Hans Dittrich, Berlin) KostO § 5 30 Abs. 1, 147 Abs. 1, 149 Abs. 1 1. Für den Geschäftswert der Betreuungageblihr, dle ein Notar nach Beurkundung der Auflassung für die Überwachung der Umschreibungsreife erhält, kommt ee nicht eiteln auf den vereinbarten Kaufpreis als abstrakte Grenze dee Haftungsrisikos an, vielmehr Ist eine Schätzung nach dem Arbeite- und Zeitaufwand sowie dem Ausmaß der konkreten Verantwortung vorzunehmen (Bestätigung von KG, DNotZ 1975, 752).
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